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Wer haftet bei Einbruch?

Wer haftet bei Einbruch?

Dass Wohnungseinbrüche nur nachts passieren, ist ein weit verbreiteter Mythos. Jahr für Jahr melden deutsche Versicherungen im Durchschnitt rund 120.000 Einbruchsdelikte – darunter auch Einbrüche am helllichten Tag. Durch aufgebrochene Türen und offene Fenster verschaffen die Täter sich Zutritt zum Haus. Schnell entsteht so ein Sachschaden in Höhe von mehreren zehntausend Euro. Doch wer zahlt den Schaden? Im Folgenden erfahren Sie, was es mit der Haftung bei Einbruch auf sich hat – und warum es so wichtig ist, bereits im Vorfeld alles zu tun, um Einbrüche zu verhindern.

Die Zuständigkeit der Versicherung

Kommt es zu einem Wohnungseinbruch, ist die Verzweiflung oft groß. Nicht nur der Verlust der entwendeten Gegenstände, auch irreparable Beschädigungen an Türen und Fenstern können Mieter teuer zu stehen kommen. Hinzu kommen die emotionalen Verletzungen, wenn man sich in den eigenen vier Wänden plötzlich nicht mehr sicher fühlt. Zumindest die materiellen Schäden lassen sich jedoch durch die richtige Vorsorge abmildern. Denn grundsätzlich können Einbruchsschäden durch eine Gebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt sein. Bei Einbruch in eine Mietwohnung ist zunächst die Hausratversicherung der geeignete Ansprechpartner. Sie kommt für alle Schäden auf, die direkt mit dem Hausrat zu tun haben. Darunter fallen üblicherweise auch Schäden an Türen und Fenstern, über die der Einbrecher sich durch gewaltsames Eindringen Zutritt in die Wohnung verschafft hat. Zudem ersetzt die Hausratversicherung alle gestohlenen Gegenstände. Für Gegenstände, die zwar beschädigt, aber noch funktionsfähig sind, erhält der Mieter eine sogenannte Wertminderungszahlung. Sollte die Wohnung aufgrund von Reparaturen, die infolge des Einbruchs vonnöten sind, nicht bewohnbar sein, übernimmt die Versicherung zudem auch für eine bestimmte Zeit einen Hotelaufenthalt. Versicherte sollten sich allerdings darüber im Klaren sein, dass bei den meisten Versicherungen eine Entschädigungsobergrenze zwischen 15 und 25 Prozent der Versicherungssumme besteht. Auch Bargeld wird üblicherweise nur bis zu einer bestimmten Obergrenze, meist zwischen 1.000 und 2.000 Euro, ersetzt. Wird Schmuck entwendet, leisten Hausratversicherungen im Durchschnitt eine Entschädigungssumme zwischen 10.000 und 15.000 Euro. Einbruchschäden an einzelnen Wohnungen können unter Umständen auch von der Gebäudeversicherung übernommen werden, sofern der Vermieter über einen Deckungsschutz für solche Schäden verfügt. Allerdings ist die Versicherung nicht dazu verpflichtet, zerstörten oder gestohlenen Hausrat zu zahlen – auch dann nicht, wenn der Mieter nicht hausratversichert ist. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann es unter Umständen ratsam sein, sowohl eine Hausratversicherung als auch eine Gebäudeversicherung abzuschließen – am besten beim selben Anbieter, so dass es nicht zu Streitigkeiten zwischen den Versicherern über die Zuständigkeiten kommt.

Die Bedeutung von Vorsorgemaßnahmen

Obwohl eine entsprechende Versicherung bei Einbruch viele Schäden übernimmt, sollten Mieter nicht einfach blind darauf vertrauen, im Ernstfall ausreichend abgesichert zu sein. Denn nicht alle Versicherungen bieten dieselben Leistungen. Umso wichtiger ist es, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen und die Bestimmungen sorgfältig zu lesen. Noch besser ist es, bereits im Vorfeld alles zu tun, um Einbrüche zu verhindern. Zwar lässt sich ein Einbruch nie zu 100 Prozent ausschließen – ganz gleich, wie methodisch man seine Wohnung gegen gewaltsames Eindringen absichert. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, sich zusätzlich zu schützen, so dass Täter es sehr viel schwerer haben, sich Zutritt zu verschaffen. Einbrecher, die aufgrund eines nachgerüsteten hohen mechanischen Widerstands sehr lange damit beschäftigt sind, eine Tür oder ein Fenster aufzubrechen, werden aus Angst, dabei beobachtet zu werden, wahrscheinlich eher aufgeben. Durch eine clevere Vorsorge kann das Risiko also bereits um ein Vielfaches reduziert werden. Guten Schutz bieten vor allem mechanische Maßnahmen wie Schlösser und Sicherheitsriegel. Da viele Einbrecher sich außerdem über Balkone, offene Fenster und Terrassen Zugang verschaffen, ist auch hier eine entsprechende Einbruchsicherung wichtig. Eine geeignete Maßnahme sind zum Beispiel Fenstersicherungen wie abschließbare Fenstergriffe. Wer über solche Fenstergriffe verfügt, sollte sich allerdings auch der Tatsache bewusst sein, dass er sie konsequent benutzen muss, da sich die Versicherung bei Einbruch andernfalls weigern kann, den Schaden zu zahlen. Eine weitere, sehr sichere Variante, um sich vor gewaltsamem Eindringen zu schützen, sind Fenstergitter. Das gilt vor allem für Fenster im Erd- oder Untergeschoss, über die sich Einbrecher besonders häufig Zutritt verschaffen.

Die Mitverantwortung des Versicherten

Sollte es trotz aller guten Vorsorge zu einem Einbruch kommen, ist es wichtig, zu wissen, wer in diesem Fall haftet. Wir haben ja bereits gehört, dass in den meisten Fällen die Haftpflichtversicherung der erste Ansprechpartner ist. Sie zahlt den Einbruchschaden allerdings nur, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig – darunter fällt im Grunde alles, was gegen den gesunden Menschenverstand geht, so zum Beispiel Fenster, die bei Verlassen der Wohnung auf gekippt stehen. In diesem Fall zahlt die Hausratversicherung üblicherweise nicht. Und auch der Versicherungsschutz für Wertsachen greift nur, wenn der Versicherte entsprechende Vorsicht hat walten lassen. Befinden sich zum Beispiel Bargeld, teurer Schmuck oder Wertpapiere im Haus, sollten sie in einem Tresor verschlossen sein. Auch Versicherte sollten daher dieselbe Vorsicht walten lassen wie Personen, die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Denn im Schadensfall wird die Versicherung sicherlich genau prüfen, ob sie die Haftung bei Einbruch übernehmen muss – oder ob eine Mitschuld des Versicherten vorliegt.

Die Haftung des Vermieters

In einer Mietwohnung stellt sich darüber hinaus auch die Frage nach der Haftung des Vermieters bei Einbruch. Obwohl den Vermieter grundsätzlich natürlich keine Schuld trifft, wenn es zu einem Einbruch kommt, so ist er doch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Wohnung mängelfrei ist – vor allem, dass Türen und Fenster in funktionstüchtigem Zustand sind. Der Mieter kann also eine Nachbesserung verlangen, denn der Vermieter ist vertraglich zur Instandsetzung verpflichtet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Schadensursache – es sei denn, der Mieter ist selbst für den Schaden verantwortlich. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Mieter von seiner Hausratversicherung eine Entschädigung erhalten hat. Für alle Schäden innerhalb der Wohnung muss der Vermieter dagegen nicht aufkommen, sofern der beschädigte Hausrat nicht mitvermietet wurde. Hier tritt – wie bereits erwähnt – die Hausratversicherung des Mieters ein. Einzige Ausnahme wäre eine Haftung des Vermieters bei Einbruch, weil die Schäden durch einen Mangel am Gebäude verursacht oder begünstigt wurden – so zum Beispiel, wenn Türen oder Schlösser defekt sind. Ebenfalls sind Vermieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Wohnungen nach einem Einbruch stärker zu sichern. Etwas anders gestaltet sich die Lage lediglich dann, wenn sich die Sicherheitslage während des Mietverhältnisses nachweislich verschlechtert hat – so zum Beispiel, wenn es bereits mehrmals zu einem Einbruchversuch gekommen ist. Dann sind Vermieter dazu verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, wobei ein Teil auf die Miete aufgeschlagen werden darf.

Einbruch was tun?

Bei Ihnen ist eingebrochen worden? Sobald Sie den ersten Schock überwunden haben, gibt es einige Dinge, die Sie unbedingt beachten sollten, um Schwierigkeiten mit der Hausratversicherung zu vermeiden. Bevor Sie irgendetwas in Ihrer Wohnung berühren oder verändern, gilt es, die Polizei zu rufen. Denn nur, wenn der Schaden per Strafanzeige von der Polizei aufgenommen wurde, übernimmt die Versicherung bei Einbruch die Haftung. Wie die Polizei sollte auch die Versicherung möglichst schnell informiert werden. Sie wird daraufhin einen Schadensgutachter bei Ihnen vorbeischicken. Sobald Sie die Zeit dafür haben, sollten Sie zudem eine Liste der gestohlenen und beschädigten Dinge anfertigen. Zusammen mit der Strafanzeige müssen Sie diese Liste an Ihre Hausratversicherung weiterleiten. Gehen Sie hierbei auf Nummer sicher, dass Sie auch wirklich an alle Gegenstände gedacht haben – denn sollten Ihnen später noch weitere Dinge einfallen, könnte Ihre Versicherung das als unglaubwürdig erachten. Ebenso wichtig ist es, dass Sie Fotos der Wohnung mitsamt aller Einbruchschäden anfertigen.

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